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03 · Recht

Der Sprachnachweis B1

Welches Sprachniveau verlangt wird und womit Sie es nachweisen können.

Für die Anspruchseinbürgerung sind ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG). In der Regel wird dafür das Sprachniveau B1 verlangt. Dieser Artikel erklärt allgemein, welches Niveau gefordert wird und womit es sich nachweisen lässt. Verbindliche und aktuelle Angaben finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.

Welches Niveau verlangt wird

Maßstab ist das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). B1 steht für eine selbstständige Sprachverwendung in Wort und Schrift: Man versteht die wesentlichen Punkte alltäglicher Situationen und kann sich zu vertrauten Themen zusammenhängend äußern. Ein höheres Niveau als B1 genügt selbstverständlich ebenfalls.

Womit sich das Niveau nachweisen lässt

Der Nachweis erfolgt üblicherweise durch ein anerkanntes Sprachzertifikat. In der Regel anerkannt sind unter anderem:

  • telc (etwa telc Deutsch B1),
  • Goethe-Institut (Goethe-Zertifikat B1),
  • ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch),
  • der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ), wenn er das Niveau B1 ausweist.

Neben einem eigenständigen Sprachzertifikat können je nach Fall auch andere Nachweise in Betracht kommen, etwa ein deutscher Schulabschluss oder ein deutschsprachiges Studium. Welche Nachweise die Behörde im Einzelfall akzeptiert, richtet sich nach den geltenden Vorgaben.

Wenn noch kein Nachweis vorliegt

Wer das Niveau noch nicht nachgewiesen hat, kann einen B1-Sprachkurs besuchen — zum Beispiel an einer Volkshochschule — und anschließend ein anerkanntes Zertifikat ablegen. Auch Integrationskurse schließen häufig mit einer entsprechenden Prüfung ab.

Mögliche Ausnahmen

Nicht in jedem Fall ist ein B1-Zertifikat erforderlich. Das Gesetz und die Verwaltungspraxis kennen Ausnahmen und Erleichterungen, zum Beispiel:

  • besondere Härtefälle,
  • Fälle nach § 10 Abs. 6 StAG, etwa aus Alters- oder Krankheits- beziehungsweise Behinderungsgründen,
  • Erleichterungen für die ältere Generation ehemaliger Anwerbekräfte („Gastarbeiter-Generation").

Ob eine solche Ausnahme greift, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der Prüfung im Einzelfall. Ob im konkreten Fall eine Ausnahme vorliegt oder ein bestimmtes Zertifikat genügt, entscheidet ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde.

Offizielle Quelle

Welche Zertifikate und Nachweise anerkannt werden und welche Ausnahmen gelten, richtet sich nach den offiziellen Vorgaben. Nutzen Sie für verbindliche und aktuelle Angaben die Informationen des BAMF und Ihrer zuständigen Einbürgerungsbehörde.

Kein Rechtsrat im Einzelfall: Dieser Artikel gibt die allgemeine Gesetzeslage wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde. Für eine unverbindliche Ersteinschätzung nutzen Sie den Anspruchs-Check; bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei.