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Ratgeber

Aufenthaltstitel in Deutschland: die Arten im Überblick (2026)

Wer als ausländische Staatsangehörige oder ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland leben, arbeiten oder studieren möchte, braucht in der Regel einen Aufenthaltstitel. Doch „Aufenthaltstitel" ist nicht gleich „Aufenthaltstitel": Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kennt mehrere Arten — vom kurzfristigen Visum bis zum unbefristeten Daueraufenthalt. Dieser Beitrag ordnet das System und beschreibt welche Titel es gibt und wofür der jeweilige Titel gedacht ist. Alle rechtlichen Aussagen sind mit der jeweiligen Fundstelle im Gesetz belegt.

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Wichtig vorab: Dieser Überblick ist rein beschreibend. Er sagt Ihnen nicht, welcher Titel „für Sie der richtige" ist — welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall in Betracht kommt und ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

Für viele Menschen sind die verschiedenen Titel zugleich Etappen einer längeren Reise: von der ersten Aufenthaltserlaubnis über die Niederlassungserlaubnis bis — als mögliches Ziel am Ende des Weges — zur Einbürgerung. Wie diese Stationen zusammenhängen, zeigt der Beitrag Der Weg zur Einbürgerung.

Den Ausgangspunkt bildet § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG:

„Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist …"

Ein Aufenthaltstitel ist also die Erlaubnis, sich in Deutschland aufzuhalten. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Staatsangehörige einiger anderer Staaten sind davon ausgenommen (Freizügigkeit bzw. EU-Recht) — für sie gelten eigene Regeln, die dieser Beitrag nicht behandelt.

Das Gesetz zählt die Titel-Arten abschließend auf. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG werden die Aufenthaltstitel erteilt als:

  1. „Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3",
  2. „Aufenthaltserlaubnis (§ 7)", 2a. „Blaue Karte EU (§ 18g)", 2b. „ICT-Karte (§ 19)", 2c. „Mobiler-ICT-Karte (§ 19b)",
  3. „Niederlassungserlaubnis (§ 9)" oder
  4. „Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a)".

Das sind — trotz der Nummerierung mit Buchstaben — sieben Titel-Arten. Das Gesetz ergänzt zudem, dass „die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften … auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt [werden], sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist" (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Diese drei Karten sind rechtlich also Sonderformen der Aufenthaltserlaubnis.

Abgrenzung: was kein Aufenthaltstitel ist

Die Aufzählung in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist abschließend — was dort nicht steht, ist auch kein Aufenthaltstitel. Drei häufig damit verwechselte Bescheinigungen sind deshalb ausdrücklich keine Aufenthaltstitel:

  • Die Duldung ist nach § 60a AufenthG die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung". Sie erlaubt den Aufenthalt nicht, sondern setzt eine bestehende Ausreisepflicht lediglich vorübergehend aus.
  • Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG gestattet Asylsuchenden den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie gilt nur für die Dauer des Asylverfahrens und ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG.
  • Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist die „Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung". Sie dokumentiert lediglich die gesetzliche Fortbestands- bzw. Erlaubnisfiktion während eines laufenden Antragsverfahrens — etwa, dass ein rechtzeitig zur Verlängerung beantragter Titel „vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend" gilt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Sie ist selbst kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sondern nur der Nachweis dieser gesetzlichen Wirkung.

Diese Bescheinigungen dokumentieren nur den (vorläufigen) aufenthaltsrechtlichen Status; sie sind selbst keine Titel-Arten.

1. Visum (§ 6 AufenthG)

Das Visum ist der Titel für die Einreise. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen:

  • Das Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG — „ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen" — für kurze Aufenthalte.
  • Das nationale Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG: „Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird."

Wer also länger als 90 Tage bleiben will — etwa zum Studium, zur Arbeit oder zum Familiennachzug —, benötigt in der Regel ein nationales Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise beantragt wird. Wie das Visumverfahren mit dem späteren Aufenthaltstitel zusammenhängt, erklärt der Beitrag Aufenthaltstitel beantragen: der Erstantrag im Überblick.

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis ist der häufigste befristete Titel. § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt:

„Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel."

Sie wird „zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken" erteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) — also zweckgebunden, etwa zum Studium, zur Beschäftigung, aus humanitären oder familiären Gründen. Und sie ist zeitlich befristet: „Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen" (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Deshalb muss sie regelmäßig verlängert werden, solange der Zweck fortbesteht — dazu der Leitfaden Aufenthaltstitel verlängern.

3. Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)

Die Blaue Karte EU ist ein Titel für akademische Fachkräfte. Nach § 18g Abs. 1 AufenthG wird sie „einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung … zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt", wenn ein bestimmtes Mindestgehalt erreicht wird (im Gesetz definiert als Anteil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung). Rechtlich gehört sie — wie oben zitiert — zu den Sonderformen der Aufenthaltserlaubnis.

4. ICT-Karte (§ 19) und Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG)

Die ICT-Karte („ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer", § 19 AufenthG) und die Mobiler-ICT-Karte (§ 19b AufenthG) betreffen unternehmensinterne Entsendungen (ICT = intra-corporate transfer). Sie sind für Fach- und Führungskräfte gedacht, die innerhalb eines Konzerns vorübergehend nach Deutschland versetzt werden.

5. Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist der zentrale unbefristete Titel. § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt klar:

„Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel."

Sie ist nicht mehr an einen konkreten Zweck gebunden und muss nicht verlängert werden. Die Voraussetzungen — unter anderem fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis, gesicherter Lebensunterhalt und ausreichende Deutschkenntnisse (B1) — beschreibt ausführlich der Beitrag Niederlassungserlaubnis: Voraussetzungen nach § 9 AufenthG.

6. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a AufenthG)

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist der zweite unbefristete Titel. § 9a Abs. 1 AufenthG bestimmt: „Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel." und stellt sie der Niederlassungserlaubnis grundsätzlich gleich („Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt."). Sie beruht auf einer EU-Richtlinie und erleichtert die Weiterwanderung innerhalb der EU.

Der praktische Kernunterschied zur Niederlassungserlaubnis liegt genau in diesem unionsrechtlichen Bezug: Während beide Titel im Inland aufgrund der Gleichstellung nach § 9a Abs. 1 AufenthG weitgehend dieselbe Rechtsstellung vermitteln, ist mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU zusätzlich ein unionsweites Mobilitäts- bzw. Weiterwanderungsrecht in andere EU-Mitgliedstaaten verbunden. Spiegelbildlich erhält, wer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat innehat, für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (siehe Abschnitt „Besondere Aufenthaltsrechte" weiter unten). Erteilt wird die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a Abs. 2 AufenthG unter anderem, wenn sich der Ausländer „seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält" und weitere Voraussetzungen (u. a. gesicherter Lebensunterhalt, ausreichende Deutschkenntnisse, ausreichender Wohnraum) vorliegen; ob das im Einzelfall der Fall ist, prüft die zuständige Ausländerbehörde.

Der Weg zur Einbürgerung — die vier Etappen im Überblick →

Befristet oder unbefristet? Die Titel im Vergleich

Titel§Befristung
Visum§ 6befristet (kurz-/längerfristige Einreise)
Aufenthaltserlaubnis§ 7befristet, zweckgebunden
Blaue Karte EU§ 18gbefristet (Sonderform der Aufenthaltserlaubnis)
ICT-Karte / Mobiler-ICT-Karte§ 19 / § 19bbefristet (Sonderform der Aufenthaltserlaubnis)
Niederlassungserlaubnis§ 9unbefristet
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU§ 9aunbefristet

Der Unterschied zwischen der befristeten Aufenthaltserlaubnis und der unbefristeten Niederlassungserlaubnis — gerade mit Blick auf die Einbürgerung — ist ein eigenes Thema: Aufenthalts- vs. Niederlassungserlaubnis.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis wird „zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken" erteilt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Das Aufenthaltsgesetz ordnet diese Zwecke in Abschnitten des Kapitels 2. Die wichtigsten Zweckkategorien im Überblick:

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Abschnitt 3)

  • § 16b AufenthG — „Studium": Titel für ein Studium an einer Hochschule.
  • Daneben regelt der Abschnitt weitere Ausbildungszwecke wie Sprachkurse und Berufsausbildung.

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4)

  • § 18a AufenthG — „Fachkräfte mit Berufsausbildung"
  • § 18b AufenthG — „Fachkräfte mit akademischer Ausbildung"
  • § 18g AufenthG — „Blaue Karte EU" (siehe oben)
  • § 19c AufenthG — „Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte"
  • § 20 AufenthG — „Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet": eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die die Suche nach einem der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz ermöglicht — im Anschluss etwa an ein im Bundesgebiet abgeschlossenes Studium, eine Forschung, eine Berufsausbildung oder die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation.
  • § 20a AufenthG — „Chancenkarte": nach § 20a Abs. 1 AufenthG „eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen". Sie wird — sofern der Antragsteller nicht ohnehin Fachkraft ist — auf Grundlage eines Punktesystems erteilt; welche Merkmale wie viele Punkte ergeben, regelt § 20b AufenthG („Punktevergabe für die Chancenkarte").
  • § 21 AufenthG — „Selbständige Tätigkeit"

Sowohl die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20) als auch die Chancenkarte (§ 20a) sind befristete Aufenthaltserlaubnisse und damit echte Aufenthaltstitel im Sinne der abschließenden Aufzählung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis nach § 7) — anders als etwa die Duldung. Dieser Überblick beschreibt nur, dass es diese Titel gibt; ob ihre Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft und entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5)

  • § 22 AufenthG — „Aufnahme aus dem Ausland"
  • § 23 AufenthG — „Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden …"
  • § 24 AufenthG — „Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz"
  • § 25 AufenthG — „Aufenthalt aus humanitären Gründen" sowie § 25a („bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen") und § 25b („bei nachhaltiger Integration").

Aufenthalt aus familiären Gründen (Abschnitt 6)

  • § 27 AufenthG — „Grundsatz des Familiennachzugs"
  • § 28 AufenthG — „Familiennachzug zu Deutschen"
  • § 30 AufenthG — „Ehegattennachzug"
  • § 36 AufenthG — „Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger"

Besondere Aufenthaltsrechte (Abschnitt 7)

  • § 37 AufenthG — „Recht auf Wiederkehr": für Ausländer, die als Minderjährige rechtmäßig in Deutschland gelebt haben und später zurückkehren.
  • § 38 AufenthG — „Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche": für Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
  • § 38a AufenthG — „Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte": für Inhaber eines Daueraufenthalts-EU aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Jede dieser Kategorien hat eigene Voraussetzungen, die das Gesetz in den jeweiligen Paragraphen festlegt. Dieser Überblick nennt die Zwecke, prüft aber keine Einzelvoraussetzungen — und er sagt nicht, welcher Zweck „auf Sie zutrifft". Welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall in Betracht kommt und ob seine Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

So unterschiedlich die Titel sind — für viele bilden sie eine Abfolge. Der typische Weg beginnt mit einem Visum und der ersten befristeten Aufenthaltserlaubnis, führt über deren Verlängerung und häufig über die Niederlassungserlaubnis und mündet — als mögliches Ziel — in die Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Der rote Faden dabei ist der rechtmäßige Aufenthalt: Er wird über die vorgelagerten Titel Jahr für Jahr aufgebaut und ist am Ende die Grundlage für die Einbürgerung. Diese Zusammenhänge im Überblick:

Die Einbürgerung selbst richtet sich nicht nach dem AufenthG, sondern nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG); sie ist der Übergang vom Aufenthaltsrecht zur deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Beitrag schlägt nur die Brücke dorthin und geht bewusst nicht in die Tiefe des § 10 StAG.

civitas. ist eine private Antragsassistenz — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir übernehmen keine Rechtsberatung, geben keine Erfolgsprognose und empfehlen niemandem, welcher Titel „der richtige" sei — das prüft die zuständige Ausländerbehörde. Was wir heute unterstützen, ist die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels: Wir führen strukturiert durch die Angaben, helfen beim Ausfüllen des Antrags und stellen die passende Unterlagen-Checkliste zusammen.

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Welche Arten von Aufenthaltstiteln gibt es in Deutschland?

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gibt es sieben Arten: Visum (§ 6), Aufenthaltserlaubnis (§ 7), Blaue Karte EU (§ 18g), ICT-Karte (§ 19), Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), Niederlassungserlaubnis (§ 9) und Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a). Die drei Karten sind rechtlich Sonderformen der Aufenthaltserlaubnis.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis?

Die Aufenthaltserlaubnis (§ 7) ist befristet und an einen Zweck gebunden; sie muss verlängert werden. Die Niederlassungserlaubnis (§ 9) ist unbefristet und nicht mehr zweckgebunden. Details: Aufenthalts- vs. Niederlassungserlaubnis.

Welcher Aufenthaltstitel passt zu mir?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten und ist keine Frage, die dieser Beitrag oder civitas. für Sie entscheidet. Welcher Titel im Einzelfall in Betracht kommt und ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. Dieser Überblick beschreibt lediglich, welche Titel es gibt und wofür sie jeweils gedacht sind.

Wofür wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt?

Zu den im Gesetz genannten Aufenthaltszwecken — insbesondere Ausbildung/Studium (§ 16b), Erwerbstätigkeit (u. a. § 18a, § 18b, § 18g, § 19c, § 21), humanitäre Gründe (§§ 22–25b) und familiäre Gründe (§§ 27–36 AufenthG).

Darf ich mit meinem Aufenthaltstitel arbeiten?

Ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel selbst. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen „Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, … eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot"; die Erwerbstätigkeit kann dabei durch Gesetz beschränkt sein (§ 4a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Ob und in welchem Umfang gearbeitet werden darf, ist deshalb als Nebenbestimmung im Dokument vermerkt: Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 AufenthG muss „jeder Aufenthaltstitel … erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt" — der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) trägt den entsprechenden Vermerk (etwa „Erwerbstätigkeit erlaubt" oder „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt"). Was im Einzelfall im Titel steht und ob eine bestimmte Tätigkeit zulässig ist, ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel; die zuständige Ausländerbehörde erteilt und ändert diese Nebenbestimmungen.

Was ist der Unterschied zwischen Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU?

Beide sind unbefristete Aufenthaltstitel und im Inland weitgehend gleichgestellt: Nach § 9a Abs. 1 AufenthG ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, „soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt". Der Unterschied liegt im unionsrechtlichen Bezug: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU beruht auf einer EU-Richtlinie und ist zusätzlich mit einem Mobilitäts- bzw. Weiterwanderungsrecht in andere EU-Mitgliedstaaten verbunden; umgekehrt erhalten in einem anderen Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigte in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Welcher Titel im Einzelfall erteilt wird und ob die Voraussetzungen — u. a. der fünfjährige Aufenthalt mit Aufenthaltstitel nach § 9a Abs. 2 AufenthG — vorliegen, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

Welche Titel sind unbefristet?

Unbefristet sind die Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 1 AufenthG) und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a Abs. 1 AufenthG). Visum und Aufenthaltserlaubnis (einschließlich Blauer Karte EU und ICT-Karten) sind befristet.

Brauche ich für einen längeren Aufenthalt ein Visum?

Für Aufenthalte über 90 Tage ist in der Regel ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG erforderlich, das vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt wird. Ausnahmen bestehen u. a. für Unionsbürger und einige weitere Staatsangehörige. Mehr zum Ablauf: Aufenthaltstitel beantragen: der Erstantrag.

Ist eine Duldung ein Aufenthaltstitel?

Nein. Die Aufzählung in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist abschließend, und die Duldung steht nicht darin. Sie ist nach § 60a AufenthG lediglich die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" — sie erlaubt den Aufenthalt nicht, sondern setzt eine bestehende Ausreisepflicht vorübergehend aus. Ebenso ist die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG, die nur für die Dauer des Asylverfahrens gilt, kein Aufenthaltstitel, sondern eine Bescheinigung.

Kann aus einer Duldung ein Aufenthaltstitel werden?

Die Duldung selbst ist kein Aufenthaltstitel (siehe oben). Das Aufenthaltsgesetz kennt aber eigene Vorschriften, nach denen geduldeten Personen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft und entscheidet jeweils die zuständige Ausländerbehörde:

  • § 25a AufenthG — „Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen": Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG „soll" einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, „der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist", unter den dort genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
  • § 25b AufenthG — „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration": Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG „soll" einem Ausländer, „der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist", eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, „wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat".
  • § 104c AufenthG — „Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht": Das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht ist heute als Übergangsregelung ausgestaltet; eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c kann ihrerseits Anknüpfungspunkt für die §§ 25a, 25b AufenthG sein.

Dieser Überblick beschreibt nur, dass das Gesetz solche Wege kennt — er sagt nicht, ob ein Weg „auf Sie zutrifft" und trifft keine Aussage über die Erfolgsaussichten. Welcher Weg im Einzelfall in Betracht kommt und ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde.

Ist die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) ein Aufenthaltstitel?

Ja. Die Chancenkarte ist nach § 20a Abs. 1 AufenthG „eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen" — also eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7) und damit ein echter Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Sie wird — wenn der Antragsteller nicht ohnehin Fachkraft ist — auf Grundlage eines Punktesystems erteilt, dessen Merkmale § 20b AufenthG regelt. Daneben kennt das Gesetz mit § 20 AufenthG eine weitere befristete Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen im Bundesgebiet abgeschlossenen Aufenthalt (etwa nach Studium oder Berufsausbildung). Ob die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft und entscheidet die zuständige Ausländerbehörde; dieser Überblick nennt die Titel nur und spricht keine Empfehlung aus.

Ist eine Fiktionsbescheinigung ein Aufenthaltstitel?

Nein. Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist die „Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung". Sie dokumentiert nur die gesetzliche Fortbestands- bzw. Erlaubnisfiktion während eines laufenden Antragsverfahrens — etwa, dass ein rechtzeitig zur Verlängerung beantragter Titel „vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend" gilt (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Sie steht nicht in der abschließenden Aufzählung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und ist deshalb selbst kein Aufenthaltstitel, sondern eine Bescheinigung über eine gesetzliche Wirkung. Über den Antrag entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

Quellen & Methodik anzeigen
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — § 4 Abs. 1 (Erfordernis eines Aufenthaltstitels, abschließende Aufzählung der Titel-Arten), § 4a Abs. 1/3 (Zugang zur Erwerbstätigkeit: Erwerbstätigkeit erlaubt, sofern kein gesetzliches Verbot; Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt/nicht erlaubt" im Aufenthaltstitel), § 6 (Visum), § 7 (Aufenthaltserlaubnis, befristet/zweckgebunden), § 9 (Niederlassungserlaubnis, unbefristet), § 9a Abs. 1/2 (Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU; Abs. 1 Gleichstellung mit der Niederlassungserlaubnis, Abs. 2 Erteilungsvoraussetzungen, u. a. fünf Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltstitel; unionsweites Weiterwanderungsrecht), § 18g (Blaue Karte EU), § 19 / § 19b (ICT-Karte / Mobiler-ICT-Karte); Aufenthaltszwecke: § 16b (Studium), § 18a / § 18b (Fachkräfte), § 19c (sonstige Beschäftigung; Beamte), § 20 (Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet), § 20a (Chancenkarte), § 20b (Punktevergabe für die Chancenkarte), § 21 (selbständige Tätigkeit), §§ 22–25b (humanitär; darunter § 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen und § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration — im Gesetz vorgesehene Wege aus der Duldung in eine Aufenthaltserlaubnis, Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde zu prüfen), § 104c (Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht), §§ 27–36 (familiär), §§ 37–38a (besondere Aufenthaltsrechte: § 37 Recht auf Wiederkehr, § 38 ehemalige Deutsche, § 38a Daueraufenthalt-EU aus anderem Mitgliedstaat); § 60a (Duldung – kein Aufenthaltstitel, sondern Aussetzung der Abschiebung); § 81 Abs. 3–5 (Fortbestands-/Erlaubnisfiktion während des Antragsverfahrens; Fiktionsbescheinigung nach Abs. 5 – kein Aufenthaltstitel, sondern Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung)
  • Asylgesetz (AsylG) — § 55 (Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens – kein Aufenthaltstitel)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) — § 10 (Einbürgerung; nur als Brücke referenziert, nicht vertieft)
  • Gesetzestexte im Volltext: gesetze-im-internet.de

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall in Betracht kommt und ob seine Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

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