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Ratgeber

eAT-Karte abgelaufen: erneuern statt verlängern (§ 78 AufenthG)

Ein Detail sorgt bei vielen für Verwirrung: Der Aufenthaltstitel steckt heute in einer Chipkarte — dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Diese Karte hat eine eigene, technisch begrenzte Laufzeit. Läuft sie ab, heißt das nicht automatisch, dass auch Ihr Aufenthaltstitel endet. Vor allem bei einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU — beide sind unbefristet — läuft allein die Karte ab, während der Titel fortbesteht. Dann geht es nicht um eine „Verlängerung", sondern um die Neuausstellung des Dokuments.

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Dieser Beitrag erklärt den Unterschied, die zuständige Gebühr und den Ablauf. Den Gesamtüberblick zur Verlängerung eines befristeten Titels gibt der Beitrag Aufenthaltstitel verlängern — der vollständige Leitfaden.

Rechtlich ist der eAT ein eigenständiges Dokument. § 78 Abs. 1 AufenthG bestimmt:

„Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt."

Auf der Karte ist eine Gültigkeit aufgedruckt. Sie bezieht sich auf das Dokument — nicht zwingend auf den Aufenthaltstitel dahinter:

  • Befristete Aufenthaltserlaubnis: Hier fallen Karten- und Titelgültigkeit in der Regel zusammen. Läuft die Karte ab, läuft auch der Titel ab — es ist eine Verlängerung nötig. Was dabei gilt, steht im Leitfaden zur Verlängerung.
  • Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG): Diese Titel sind unbefristet. Sie enden nicht mit dem Ablauf der Karte. Die Karte selbst ist auf höchstens zehn Jahre technische Nutzungsdauer angelegt und muss danach neu ausgestellt (ausgetauscht) werden — der Titel bleibt bestehen.

Wichtige Klarstellung: Bei einem unbefristeten Titel „verlängern" Sie nichts — Sie erneuern die Karte. Der Titel selbst bleibt gültig. Das Produkt von civitas. befüllt das Formular zur Neuausstellung dennoch; die rechtliche Einordnung Ihres Titels prüfen Sie anhand Ihres eigenen Dokuments.

Muss das Dokument neu ausgestellt werden, obwohl der Titel fortbesteht, regelt die Gebühr § 45c AufenthV:

AmtshandlungFundstelleGebühr
Neuausstellung eines eAT-Dokuments (§ 78 Abs. 1 AufenthG)§ 45c Abs. 1 AufenthV67 €
Defekter Chip ohne unsachgemäßen Gebrauch§ 45c Abs. 2 AufenthVentfällt

Die 67 € fallen nach dem Wortlaut des § 45c Abs. 1 AufenthV an, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

  • des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers (Nr. 1),
  • des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgeführten Angaben (Nr. 2),
  • des Verlustes des Dokuments (Nr. 3),
  • des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips (Nr. 4) oder
  • einer Beantragung nach § 105b Satz 2 AufenthG (Nr. 5).

Ist der Chip ohne unsachgemäßen Gebrauch defekt geworden, entfällt die Gebühr nach § 45c Abs. 2 AufenthV. Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige gelten die Ermäßigungen des § 52a AufenthV. Die vollständige Gebührenübersicht — auch zur Verlängerung selbst — steht im Beitrag Kosten & Gebühren. Ob im Einzelfall eine Neuausstellung erforderlich ist und welche Gebühr festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

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Der Ablauf ähnelt der Verlängerung, dreht sich aber allein um das Dokument:

  1. Prüfen: läuft der Titel oder nur die Karte ab? Bei befristeter Aufenthaltserlaubnis meist beides (dann Verlängerung); bei Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU nur die Karte (dann Neuausstellung).
  2. Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren — rechtzeitig, damit kein Zeitdruck entsteht. Ist kein Termin frei, fragen Sie schriftlich nach dem weiteren Vorgehen.
  3. Neuausstellung beantragen und Biometrie erfassen lassen — Lichtbild und Fingerabdrücke; das setzt persönliches Erscheinen voraus (§ 78 Abs. 1 AufenthG). Gebühr: 67 € nach § 45c Abs. 1 AufenthV.
  4. Neue Karte abholen — sie wird bei der Bundesdruckerei hergestellt (in der Regel mehrere Wochen). Den PIN-Brief für die Online-Ausweisfunktion erhalten Sie oft separat.

Zwei Vorgänge, die klar auseinanderzuhalten sind:

  • Neuausstellung des eAT (§ 45c AufenthV): Das Dokument wird ausgetauscht, der Titel besteht fort. Typisch bei unbefristeten Titeln oder bei Verlust/Defekt.
  • Verlängerung des Titels (§ 8 Abs. 1, § 45 AufenthV): Der befristete Titel wird über sein Ablaufdatum hinaus fortgeführt. Hier gelten die Fristen des § 81 AufenthG und die Verlängerungsgebühren.

Ist der befristete Titel bereits abgelaufen, gilt Besonderes — das behandelt der Beitrag Aufenthaltstitel abgelaufen — was tun?.

civitas. ist eine private Antragsassistenz — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir übernehmen keine Rechtsberatung und setzen keine Gebühren fest. Was wir tun: Wir führen Sie strukturiert durch die Angaben und helfen beim Ausfüllen des von Ihnen gewählten Antrags — ob Verlängerung oder Neuausstellung. Die Entscheidung trifft die Ausländerbehörde.

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Meine eAT-Karte ist abgelaufen — ist mein Aufenthaltstitel damit weg?

Nicht unbedingt. Die aufgedruckte Gültigkeit betrifft das Dokument. Bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis endet mit der Karte in der Regel auch der Titel (dann: verlängern). Bei einer Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einem Daueraufenthalt-EU (§ 9a) ist der Titel unbefristet — dann läuft nur die Karte ab und muss neu ausgestellt werden. Was bei Ihnen gilt, ergibt sich aus Ihrem Dokument; die Einordnung trifft die Ausländerbehörde.

Muss ich meine Niederlassungserlaubnis „verlängern"?

Nein. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Titel; er wird nicht verlängert. Was abläuft, ist die Karte (der eAT), die auf höchstens zehn Jahre technische Nutzungsdauer angelegt ist. Dann ist eine Neuausstellung des Dokuments nötig, nicht eine Verlängerung des Titels.

Was kostet die Neuausstellung des eAT?

Nach § 45c Abs. 1 AufenthV beträgt die Gebühr 67 € — etwa bei Ablauf der technischen Kartennutzungsdauer, bei Verlust oder bei einer Datenänderung. Ist der Chip ohne unsachgemäßen Gebrauch defekt, entfällt die Gebühr nach § 45c Abs. 2 AufenthV. Die Festsetzung im Einzelfall trifft die Ausländerbehörde.

Warum läuft die Karte ab, wenn der Titel unbefristet ist?

Der eAT ist ein technisches Dokument mit Chip (§ 78 Abs. 1 AufenthG) und einer begrenzten Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren. Diese technische Befristung der Karte ist unabhängig davon, ob der Titel befristet oder unbefristet ist. Deshalb muss auch bei einem unbefristeten Titel die Karte nach Ablauf ausgetauscht werden.

Muss ich für die neue Karte persönlich erscheinen?

In aller Regel ja. Für den eAT werden biometrische Merkmale erfasst — ein Lichtbild und, ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, Fingerabdrücke. Deren Abnahme setzt das persönliche Erscheinen voraus. Ob einzelne Schritte vorab schriftlich oder digital möglich sind, legt die zuständige Ausländerbehörde fest.

Gilt der Daueraufenthalt-EU auch nach Ablauf der Karte weiter?

Der Titel „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" nach § 9a AufenthG ist unbefristet und besteht fort, auch wenn die Karte abgelaufen ist. Für den Nachweis im Alltag und bei Reisen benötigen Sie aber ein gültiges Dokument — lassen Sie die Karte deshalb rechtzeitig neu ausstellen.

Wie lange dauert die Herstellung der neuen Karte?

Nach der Erfassung wird die Karte bei der Bundesdruckerei produziert; das dauert in der Regel mehrere Wochen. Eine gesetzlich garantierte oder bundesweit einheitliche Frist gibt es nicht — das ist ein Praxiswert. Planen Sie Puffer ein.

Quellen & Methodik anzeigen
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — § 9 (Niederlassungserlaubnis, unbefristet), § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, unbefristet), § 78 Abs. 1 (eAT als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium; biometrische Merkmale), § 105b (Neuausstellung auf Antrag), § 8 Abs. 1 und § 81 (Verlängerung und Fristen des befristeten Titels)
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV) — § 45c Abs. 1 (Gebühr 67 € für die Neuausstellung eines eAT-Dokuments; Nr. 1–5), § 45c Abs. 2 (Gebühr entfällt bei nicht selbst verschuldetem Chip-Defekt), § 52a (Ermäßigungen für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige)
  • Die technische Kartennutzungsdauer (höchstens zehn Jahre) und Kartenproduktionszeiten sind Praxis-/Dokumenten-Angaben; sie sind hier nicht als feste bundesweite Bearbeitungszeit angegeben.
  • Gesetzestexte im Volltext: gesetze-im-internet.de

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Neuausstellung erforderlich ist und welche Gebühr festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

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